Satzung
des Schützenvereins Werse von 1821 e.V.


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Schützenverein Werse von 1821 e.V.", weil er das Gebiet der traditionellen alten Bauernschaft Werse umfasst.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck und Ziel des Vereins ist, die Sitten und Gebräuche der Heimat und die plattdeutsche Sprache zu pflegen sowie nachbarschaftliche Beziehungen und nachbarschaftlichen Beistand zu stärken und zu vertiefen. Darüber hinaus hat der Verein sich zum Ziel gesetzt, den Schießsport auszubauen und zu pflegen sowie das Gedenken an die Kriegsopfer und verstorbene Schützenbrüder in würdiger Form zu bewahren.

§3
Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und aus Ehrenmitgliedern.

    1. Als aktive Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um das Vereinsleben besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung mit 4/5 Stimmen Mehrheit. In der selben Weise kann die Ernennung zum Ehrenmitglied rückgängig gemacht werden.

    3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

    1. Der freiwillige Austritt erfolgt duch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

    2. Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand

      1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

      2. wegen unehrenhafter Handlungen,

      3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt oder

      4. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

      Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, die dann mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder abschließend entscheidet.

§5
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge in Geld erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand und

    2. die Mitgliederversammlung = Generalversammlung.

§7
Der Vorstand

  1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

    1. der Präsident,

    2. der Vizepräsident,

    3. der Geschäftsführer,

    4. der Kassierer,

    5. der stellvertretende Kassierer,

    6. der Schriftführer,

    7. der stellvertretende Schriftführer,

    8. der Oberst,

    9. der Schießwart,

    10. der Gerätewart,

    11. ein Beisitzer,

    12. ein weiterer Beisitzer.

  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Schriftführer.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Präsident oder der Vizepräsident vertreten.

  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Gesamtvorstand ist mindestens zwei Mal jährlich einzuberufen.

    Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes sind die Ehrenmitglieder, Majestäten und der Hofstaat zu laden.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§8
Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Mitgliedeversammlung wird als Generalversammlung bezeichnet.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder fünf Mitgliedern des Gesamtvorstandes verlangt wird.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegen

    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

    2. Entlastung des gesamten Vorstandes,

    3. Wahl des neuen Vorstandes,

    4. Wahl von zwei Kassenprüfern - die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss,

    5. jede Änderung der Satzung,

    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    7. Auflösung des Vereins.

  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

§9
Einberufung der Generalversammlung

Generalversammlungen werden durch einfachen Brief durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§10
Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Generalversammlung einen Versammlungsleiter.

    Das Protokoll der Generalversammlung wird von dem Schriftführer, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Schriftführer geführt. Sind beide verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    Für Wahlen gilt folgendes:

    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den KAndidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

  4. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§11
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annagme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Bei Auflösung des Vereins ist sein Vermögen in Abstimmung mit dem Finanzamt dem Verein Herzenswünsche e.V. zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  4. Die Insignien des Vereins bleiben beim letzten geschäftsführenden Präsidenten treuhänderisch in Verwahrung.

§13

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung am 14.04.08 beschlossen.